Bekomme ich mein Geld zurück, wenn mein Flug sich verspätet?
In einem früheren Beitrag wurden bereits die einzelnen Fluggastrechte vorgestellt (lesen Sie hier!). Dieser Beitrag stellt nun die genauere Rechtslage vor, falls sich Ihr Flug verspätet hat. Geld zurück, weil sich Ihr Flug verspätet hat, erhalten Sie faktisch bei: Ausgleichsleistungen, einem Schadensersatzanspruch, nach einem Rücktritt oder wenn Sie Betreuungsleistungen, wie eine erforderliche Hotelbuchung, selber aufgewendet haben.
Falls Sie eine Pauschalreise inklusive Flug gebucht haben, haben Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Falls sich Ihr Flug verspätet hat, müssen Sie dies rechtzeitig mitteilen. Sie können durch die Minderung des Reisepreises ein Teil Ihres Geldes vom Reiseveranstalter zurückerhalten. Genaueres lesen Sie in unserem eigenen Beitrag hierzu.
Betreuungsleistungen
Nach der Fluggastrechte-Verordnung haben Betroffene ein Recht auf Erhalt von Betreuungsleistungen. Diese beinhalten das Bereitstellen von kostenlosen Mahlzeiten und Erfrischungsgetränken und das Ermöglichen von Telefonaten und Versenden von Fax und Emails.
Falls die Verzögerung über Nacht andauert, muss die Fluggesellschaft Ihren Fluggästen eine Unterbringung in ein Hotel gewährleisten.
Diese Betreuungsleistungen sind abhängig von einer gewissen Dauer der Verspätung und der Entfernung des Flugs.
Entfernung bis zu 1500 km
Verspätung um mindestens 2 Stunden
Entfernung von 1500 km innerhalb der EU:
Verspätung um mindestens 3 Stunden
Entfernung von 1500 km bis 3500 km außerhalb der EU
Verspätung um mindestens 3 Stunden
Entfernung von mehr als 3500 km
Verspätung um mindestens 4 Stunden
Soweit das Beförderungsunternehmen diese Leistungen nicht zur Verfügung stellt, können Sie das Hotel und die Fahrt dorthin selber buchen und Ersatz Ihrer Aufwendungen verlangen. Zur Beweiserleichterung sollten Sie jedoch die Quittungen aufbewahren.
Ausgleichsleistungen
Nach der Fluggastrechte-Verordnung bestehen Ausgleichleistungen nur für Annullierungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erweitert diese Rechte auch auf Flugverzögerungen um mehr als drei Stunden. Auch wenn sich Ihr Flug verspätet, können Sie damit grundsätzlich durch eine pauschale Entschädigung ein Teil Ihres bezahlten Geldes zurückerhalten. Wie bei Annullierungen richtet sich die Höhe der Entschädigungspauschale nach der Entfernung, die der Flug zurücklegt.
Entfernung bis zu 1500 km:
250 Euro
Entfernungbis zu 3.500 km:
400 Euro
Entfernung über 3.500 km:
600 Euro
Verringerte Ausgleichsleistung
Eine Kürzung der Entschädigungsleistung ist jedoch um 50 % möglich. Eine Verringerung der Entschädigung kommt dann in Betracht, wenn die Verspätung mit Blick auf die Distanz des Flugs erträglich erscheint. Eine Verringerung tritt ein bei Flügen mit:
Entfernung ab1500 km innerhalb der EU:
Verspätung um max. 3 Stunden am Zielflughafen
Entfernung von 1500 km bis 3500 km mit Ziel oder Abflugsort außerhalb der EU:
Verspätung um max. 3 Stunden am Zielflughafen
Entfernung von mehr als 3500 km
Verspätung um max. 4 Stunden am Zielflughafen
Sollte die Dauer der Verspätung Ihres Flugs die jeweiligen Höchstgrenzen überschreiten, haben Sie einen Anspruch auf die volle Entschädigung.
Außergewöhnliche Umstände
Kein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht, wenn die Fluggesellschaft sich auf außergewöhnliche Ursachen für die Verspätung berufen kann.
Solche Umstände sind etwa Streiks, Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen. Regelmäßig muss das Beförderungsunternehmen aber darlegen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine Verspätung zu vermeiden. Es kommt unter anderem darauf an, ob die Verspätung außerhalb der Kontrolle des Unternehmens lag.
Schadensersatz
Für Mehrkosten wie etwa einen teureren Ersatzflug, können Sie Schadensersatz von der Airline verlangen. Sollten Sie Ausgleichsleistungen erhalten haben, werden diese auf den Schadensersatz angerechnet. Auch neben einem Rücktritt können Sie Schadensersatz verlangen.
Genauere Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach dem „Montrealer Übereinkommen“. Das „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ (oder kurz: „Montrealer Übereinkommen“) ist Gegenstand des Beitrags „Flug verspätet? Schadensersatz nach dem Momtrealer Übereinkommen“ sein. Falls Sie mehr erfahren wollen, können Sie zukünftig unsere Website unter Aktuelles besuchen.
Erstattung des Reisepreises
Bei Verspätung steht es Ihnen genauso frei, ganz auf den Flug zu verzichten. Sie können dann vom Beförderungsvertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückerlangen. Das bietet sich gerade dann an, wenn der Flug für Sie zwecklos geworden ist. Diese Möglichkeit besteht jedoch erst ab einer Verspätung um fünf Stunden. Sollten Sie sich an einem Flughafen befinden, der nicht Zielflughafen, sondern nur Zwischenstopp Ihrer Reise ist, können Sie die Beförderung an Ihren Ausgangsflughafen verlangen.
Sobald Sie den Rücktritt erklärt haben, kommen Sie nicht mehr in den Genuss von Betreuungsleistungen.
Eine Entschädigungspauschale kann auch nur dann geltend gemacht werden, wenn Sie tatsächlich mit dem verspäteten Flug befördert wurden.
Bezahlte Mehrkosten können Sie jedoch als Schadensersatz geltend machen. Dafür muss die Fluggesellschaft die Verspätung Ihres Flugs allerdings verschuldet haben.
Fazit
Bei Verspätung Ihres Flugs stehen Sie als Betroffener nicht schutzlos. Die Fluggastrechte-Verordnung der EU gibt Ihnen Rechte auf Betreuungsleistungen und Ausgleichsleistungen. Besonders verbraucherfreundlich ist die Rechtsprechung des EuGH, wodurch Verspätungen ab drei Stunden Flugannullierungen gleichgestellt werden. Daneben bleibt Ihnen noch die Möglichkeit vom Beförderungsvertrag zurückzutreten . Auch ein Schadensersatzanspruch ist möglich. Wenn sich Ihr Flug verspätet hat, kommen Sie also an Ihr Geld zurück!
Welche konkrete Option für Sie am besten ist, ist einzelfallabhängig. Vor einem Rücktritt sollten Sie sich jedenfalls klarmachen, dass Sie danach keine vertraglichen Beförderungsansprüche mehr gegen die Fluggesellschaft haben.
Besonderheiten ergeben sich bei Pauschalreiseverträgen, wo nicht Sie, sondern Ihr Reiseveranstalter die Flüge gebucht hat. Hier ist eine Minderung des Reisepreises möglich.
Für weitere Beiträge zum Reiserecht können Sie gerne unsere Website besuchen. Unter Aktuelles finden Sie Artikel zu unterschiedlichsten rechtlichen Themen. Folgen Sie uns bei den gängigen Social-Media-Plattformen unter „Dr. Meisl RECHTSANWÄLTE“, um keine Beiträge mehr zu verpassen!
Sollten Sie sich unsicher bezüglich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten sein, können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Anwälte helfen Ihnen gerne weiter!