Die rechtliche Definition der Arbeitsunfähigkeit
Als erfahrene Arbeitsrechtskanzlei werden wir täglich mit der Frage konfrontiert, ab wann man eigentlich als arbeitsunfähig gilt. Die Antwort darauf ist komplexer als viele denken: Nach der offiziellen Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung ausführen können.
Diese Definition macht deutlich, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stets individuell und bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz erfolgen muss. Was für den einen Beruf noch zu bewältigen ist, kann für einen anderen bereits eine klare Arbeitsunfähigkeit darstellen. Besonders kritisch wird diese Einschätzung, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt und möglicherweise sogar eine Kündigung in Erwägung zieht. Im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine rechtliche Beratung unerlässlich, da hier strenge juristische Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Ihre Ansprechpartnerin

Katharina Riedl

Dr. Christian Meisl

Sebastian Kleber
Das Wichtigste im Überblick:
- Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht ausüben können oder dies zu einer Verschlimmerung führen würde
- Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt immer individuell bezogen auf Ihren konkreten Arbeitsplatz und Ihre spezifischen Tätigkeiten
- Bei Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit ist eine ärztliche Abklärung der sicherste Weg – im Streitfall schützt Sie eine Krankschreibung vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung
Viele unserer Mandanten sind zunächst verwirrt über die unterschiedlichen Begriffe „arbeitsunfähig“ und „krankgeschrieben“. Der Unterschied ist wichtig: Sie können bereits arbeitsunfähig sein, bevor Sie eine offizielle Krankschreibung haben. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt mit dem Moment, in dem Sie Ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen können. Die Krankschreibung ist lediglich die ärztliche Dokumentation dieses Zustands.
Wann sollten Sie sich arbeitsunfähig melden?
Aus unserer langjährigen Erfahrung in der arbeitsrechtlichen Beratung wissen wir, dass viele Arbeitnehmer zu lange zögern, sich arbeitsunfähig zu melden. Dabei sind die Anzeichen oft eindeutig:
Sie können Ihre Arbeitsleistung nicht mehr in vollem Umfang erbringen Es besteht die Gefahr einer Verschlimmerung Ihrer Erkrankung durch die Arbeit Sie könnten Kollegen oder Kunden gefährden (etwa bei ansteckenden Krankheiten) Eine sichere Ausführung Ihrer Tätigkeit ist nicht mehr gewährleistet
Ihre Rechte und Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit
Als Arbeitnehmer haben Sie nicht nur das Recht, sich bei Arbeitsunfähigkeit krank zu melden, sondern sogar die Pflicht, Ihre Gesundheit zu schützen. Im Gegenzug müssen Sie bestimmte Regeln einhalten:
Unverzügliche Meldung beim Arbeitgeber Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (in der Regel ab dem dritten Tag) Verhalten, das die Genesung unterstützt und nicht behindert
Besondere Fallstricke vermeiden
In unserer Kanzleipraxis sehen wir häufig kritische Situationen, die zu Konflikten mit dem Arbeitgeber führen können. Besonders heikel sind:
Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit Häufige Kurzerkrankungen Arbeitsunfähigkeit kurz vor oder nach einer Kündigung
In solchen Fällen ist eine rechtliche Beratung besonders wichtig, um Ihre Rechte zu wahren und keine Fehler zu machen.
Lohnfortzahlung und finanzielle Absicherung
Bei einer Arbeitsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach greift das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Unsere Erfahrung zeigt, dass es gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit wichtig ist, die eigenen Ansprüche zu kennen und durchzusetzen.
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Tag muss ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?
Gesetzlich ist eine AU-Bescheinigung ab dem dritten Krankheitstag erforderlich. Ihr Arbeitgeber kann sie aber auch schon ab dem ersten Tag verlangen. Wir empfehlen, sich die konkrete Regelung im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung anzusehen.