Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Wie kündigt man den Arbeitsvertrag?
Bei der Kündigung gibt es einige Sachen zu beachten. Darunter zählen die richtige Form der Kündigung, die Einhaltung von Fristen sowie die Sicherung eines geeigneten Nachweises. Sie möchten kündigen, sind sich aber unsicher, wie Sie das am geschicktesten anstellen? Oder Ihr Chef möchte die Kündigung nicht anerkennen? Nutzen Sie unser kostenfreies Erstgespräch und lassen Sie sich von unseren erfahrenen Anwälten zu Ihrer Situation beraten. Gemeinsam erarbeiten wir eine Strategie und zeigen Ihnen auch andere Optionen auf, wie das Arbeitsverhältnis beendet werden kann.
Form der Kündigung
Eine Kündigung muss dem Arbeitgeber immer schriftlich vorgelegt werden. Geregelt ist das in § 623 BGB, wonach die Kündigung stets der Schriftform bedarf. Das bedeutet, dass eine einfach geschriebene E-Mail, SMS, WhatsApp oder ein Fax nicht ausreichend ist. Ein Grund für die Kündigung muss nicht angegeben werden. Die Anforderungen an die Schriftform lauten wie folgt:
1. Angabe des vollen Namens und des Datums
In der Kündigung muss der volle Name angegeben sein, z.B. als Absender im Briefkopf. Ebenso sollte das Datum vermerkt sein, zu dem gekündigt werden soll. Für die Berechnung des letztens Arbeitstages ist allerdings der Zugang beim Arbeitgeber entscheidend. Ausreichend ist daher die Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
2. Unmissverständliche Formulierung
Der Arbeitgeber muss dem Schreiben deutlich entnehmen können, was erzielt werden soll. Am besten wird direkt das Wort „Kündigung“ im Betreff genannt und das Schreiben selbst mit folgendem Satz begonnen: „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
3. Unterschrift mit vollem Namen
Letztlich muss das Kündigungsschreiben zwingend eigenhändig und mit vollem Namen unterschrieben werden.
Fristen für die Kündigung
Die Fristen, zu denen man das Arbeitsverhältnis kündigen kann, ergeben sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag. Wenn darin die gesetzlichen Fristen festgehalten worden sind, kann der Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen (= 28 Tage) vor dem 15. oder dem Monatsende kündigen. Wann die Kündigungsfrist beginnt, hängt davon ab, wann die Kündigung dem Arbeitgeber zugeht.
Beispiel: Sie wollen zum 01.07. einen neuen Job anfangen. Laut Ihrem Arbeitsvertrag gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Somit muss die Kündigung spätestens am 02.06. Ihrem Arbeitgeber zugehen, damit der letzte Arbeitstag der 30.06. ist.
Kündigungserklärung erfolgt im… | Ziel: Kündigung zum Monatsende | Ziel: Kündigung zum 15. Des Folgemonats |
Monate mit 31 Tagen · Januar · März · Mai · Juli · August · Oktober · Dezember |
Zugang spätestens am… · 03.01. · 03.03. · 03.05. · 03.07. · 03.08. · 03.10. · 03.12. |
Zugang spätestens am… · 18.01. · 18.03. · 18.05. · 18.07. · 18.08. · 18.10. · 18.12. |
Monate mit 30 Tagen · April · Juni · September · November |
Zugang spätestens am… · 02.04. · 02.06. · 02.09. · 02.11. |
Zugang spätestens am… · 17.04. · 17.06. · 17.09. · 17.11. |
Sondermonat Februar · Bei 28 Tagen · Im Schaltjahr (29 Tage) |
Zugang spätestens am… · 31.01. · 01.02. |
Zugang spätestens am… · 15.02. · 16.02. |
Ist im Arbeitsvertrag eine längere Frist vorgegeben, muss diese grundsätzlich eingehalten werden. Das gleiche gilt für den Tarifvertrag.
Nachweis der Zustellung
Für den Beginn der Kündigungsfrist und somit die Berechnung des letzten Arbeitstages ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber maßgeblich. Aus diesem Grund sollten Sie darauf achten, einen geeigneten Nachweis über die Zustellung zu haben. Um den Zugang nachweisen zu können, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Kündigung persönlich abgeben
Das Kündigungsschreiben kann selbstverständlich persönlich beim Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung abgegeben werden. In diesem Fall sollten Sie sich den Empfang des Schreibens bestätigen lassen oder einen geeigneten Zeugen mitnehmen.
- Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versenden
Falls Sie die Kündigung nicht persönlich abgeben möchten, können Sie das Schreiben genauso gut per Post versenden. Dabei sollten Sie es jedoch als Einschreiben mit Rückschein versenden, um einen Nachweis der Zustellung zu haben.
Pflichten nach der Kündigung des Arbeitsvertrages
Auch wenn die Kündigung bereits eingereicht wurde, sind Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch Arbeitnehmer. Somit müssen Sie weiterhin bis zum letzten Arbeitstag Ihren Pflichten als Arbeitnehmer nachkommen, d.h. genauso zur Arbeit erscheinen, Geheimhaltungsvereinbarungen einhalten etc. Im Gegenzug haben Sie natürlich auch bis zum Schluss Anspruch auf das Arbeitsentgelt.
Folgen der Kündigung: Sperre für Arbeitslosengeld I ?
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperre für das ALG I für bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn
- die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde
- der Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund aufgegeben wurde
- die Agentur verspätet über die bevorstehende Arbeitslosigkeit informiert wurde
Arbeitslosengeld I -Sperre verhindern
Eine solche Sperre kann jedoch geschickt umgangen werden. Eine Variante ist, den Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag zu bitten, anstatt zu kündigen. Doch auch hier muss für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die gleiche Frist eingehalten werden wie für die gesetzliche Kündigungsfrist, damit eine Sperre verhindert wird. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen.
Überdies kann eine Sperre ebenfalls verhindert werden, wenn
- der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat oder selbst berechtigt gewesen wäre, fristlos zu kündigen
- die Arbeit den Arbeitnehmer überfordert (hierzu muss ein medizinisches Attest vorgelegt werden)
- Ehegatten bei einem Umzug eines Partners wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben wollen
- der Arbeitsplatz aufgegeben wurde, weil die gemeinschaftliche Erziehung des Kindes einen Umzug erfordert
Kündigung eines noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitsvertrag für das neue Arbeitsverhältnis wurde schon unterschrieben und in wenigen Wochen soll der neue Job starten. Doch plötzlich bekommt man eine Zusage für ein noch besseres Jobangebot. Um die attraktivere Stelle antreten zu können, muss der zuvor unterzeichnete Arbeitsvertrag zu den gleichen Fristen gekündigt werden, als hätte das Arbeitsverhältnis schon begonnen. Doch Achtung: In manchen Fällen ist eine solche Kündigung vor Arbeitsbeginn vertraglich ausgeschlossen. In diesen Fällen muss die Tätigkeit zwar aufgenommen werden, kann sodann aber gleich gekündigt werden. Wurde eine Probezeit vereinbart, kommt sogar eine verkürzte Kündigungsfrist in Betracht.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote regeln, dass dem alten Arbeitgeber keine Konkurrenz gemacht werden darf. Diese Regelung kommt häufig in Verträgen von Geschäftsführern, leitenden Angestellten oder Arbeitnehmern mit ganz spezifischem Wissen über das Unternehmen zum Tragen. Für die Dauer des Verbots muss dem Arbeitnehmer allerdings auch ein Ausgleich (sog. Karenzzahlung) gezahlt werden.