Arbeitszeit – Hilfe vom Anwalt
Was ist Arbeitszeit
Arbeitnehmer genießen umfangreichen Schutz durch das Gesetz. Dazu zählt auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Darin sind genaue Vorgaben enthalten, wie viele Stunden Arbeitnehmer arbeiten dürfen etc. Arbeitszeit wird in § 2 Absatz 1 ArbZG wie folgt definiert:
„Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.“
Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für alle Arbeitnehmer. Gemäß § 18 ArbZG können sich beispielsweise leitende Angestellte, Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Personalverantwortung nicht auf das Gesetz berufen.
Für minderjährige Beschäftigte gilt außerdem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Wochenarbeitszeit
Das Arbeitsschutzgesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus. Eine maximale Wochenarbeitszeit wird im Arbeitsschutzgesetz nicht geregelt. Dafür wird ein Tagespensum festgelegt, das unter bestimmten Umständen überschritten werden darf. In § 3 ArbSchG heißt es:
„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Sonn-und Feiertagsarbeit
Arbeitnehmer genießen umfangreichen Schutz durch das Gesetz. Dazu zählt auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Darin sind genaue Vorgaben enthalten, wie viele Stunden Arbeitnehmer arbeiten dürfen etc. Arbeitszeit wird in § 2 Absatz 1 ArbZG wie folgt definiert:
„Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.“
Nacht- und Schichtarbeit
Nacht- und Schichtarbeit birgt gesundheitliche und psychische Risiken, da die Arbeitnehmer gegen ihren biologischen Rhythmus arbeiten. Aus diesem Grund sieht das Arbeitsschutzgesetz umfassende Regelungen vor, wie die Nacht- und Schichtarbeit ausgestaltet werden muss, um das Risiko für den Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten.
So muss die Tätigkeit nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen „menschengerecht“ gestaltet sein, d.h. dass die jeweiligen Schichten in einem Rhythmus zugeteilt werden, der für den Arbeitnehmer erträglich ist. Außerdem darf die Arbeitszeit acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten.
Als Nachtarbeit zählt jede Beschäftigung in der Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr; für Bäckereien und Konditoreien legt das Gesetz den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr fest. Damit die Arbeitszeit als Nachtarbeit angerechnet werden kann, muss der Arbeitnehmer mindestens zwei Stunden in diesem Zeitraum arbeiten. Für zu viel geleistete Stunden muss er innerhalb von vier Wochen Ausgleich erhalten. Außerdem muss Nachtarbeitern eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf sein Bruttoarbeitsentgelt gewährt werden.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft
- Arbeitnehmer muss telefonisch erreichbar sein
- keine Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz
- Vergütung nur dann, wenn innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich gearbeitet wird
Bereitschaftsdienst
- Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer auf Abruf bereit sein muss, um bei Bedarf direkt mit seiner Arbeit beginnen zu können
- Währenddessen darf der Arbeitnehmer auch privaten Interessen nachgehen (schlafen, essen,…)
- Wird in vollem Umfang vergütet, unabhängig von der tatsächlich erbrachten Leistung
Was ist pausenzeit und was arbeitszeit?
Bei der reinen Arbeitszeit bleiben Pausenzeiten unberücksichtigt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine Pause zu gewähren, wenn diese länger als sechs Stunden arbeiten. Wird sechs bis neun Stunden am Tag gearbeitet, muss die Pause mind. 30 Minuten lang sein. Ab neun Stunden muss die Pausenzeit mind. 45 Minuten betragen.
Die Raucherpause
Die altbekannte Raucherpause sorgt immer wieder für Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern oder Kollegen untereinander. Grundsätzlich wird die Raucherpause nicht als Arbeitszeit zählt. Allerdings kann die Pausenzeit aufgeteilt werden, wobei sie immer mind. 15 Minuten betragen muss. In dieser Zeit kann der Arbeitnehmer eine Raucherpause einlegen, da er frei entscheiden kann, wie er seine Pause verbringt.
Was zählt als Arbeitszeit?
Immer wieder kommt es zu Unklarheiten, wann genau eigentlich die Arbeitszeit beginnt oder was zur Arbeitszeit dazuzählt. Daher haben wir die häufigsten Fragen aufgegriffen und geben Ihnen einen kurzen Überblick, was als Arbeitszeit zählt und was nicht.
Zählt der arbeitsweg als Arbeitszeit?
Als Arbeitsweg wird der direkte Weg von der Haustür bis zur Arbeitsstelle bezeichnet. Viele Arbeitnehmer pendeln jeden Morgen mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Auch wenn das unter Umständen viel Zeit kostet, zählt der Arbeitsweg grundsätzlich noch nicht zur Arbeitszeit. Eine Ausnahme kann gelten, wenn kein fester Arbeitsplatz erreicht werden muss, sondern sich die Anfahrt immer ändert, etwa weil jeden Tag andere Kunden besucht werden
IST DAS AN- UND AUSZIEHEN DER ARBEITSKLEIDUNG ARBEITSZEIT?
Grundsätzlich muss die Zeit zum Umziehen als Arbeitszeit erfasst werden, da das Tragen der Arbeitskleidung allein im Interesse des Arbeitgebers liegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung nicht außerhalb der Arbeit tragen will. Wenn der Arbeitgeber sogar deutlich untersagt hat die Arbeitskleidung privat zu nutzen, zählt das Umziehen eindeutig zur Arbeitszeit.
IST EINE DIENSTREISE ARBEITSZEIT?
In manchen Fällen müssen berufliche Tätigkeiten außerhalb der eigenen Arbeitsstelle erledigt werden. Egal ob Kundentermine oder Teilnahme an Schulungen, diese Aufgaben werden im Interesse des Betriebs durchgeführt und sind deshalb grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten.
Da die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht übersteigen darf, muss der Arbeitgeber eine darüber hinausgehende Stundenzahl als bezahlte Überstunden anerkennen. Die Reisetage bei mehrtägigen Dienstreisen zählen als reguläre Arbeitstage.
Nichtsdestotrotz müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten beachtet werden. Daraus folgt auch, dass dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag zusteht, wenn die Anreise an einem Sonntag erfolgt. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.
Aber: Die Reisezeit zum Zielort gilt nicht automatisch als Arbeitszeit! Nur wenn der Arbeitnehmer während der Hin-/Rückfahrt bestimmte Aufgaben abarbeiten soll, zählt auch die Reisezeit eindeutig als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
IST EIN DIENSTGANG ARBEITSZEIT?
Als Dienstgang zählen alle dienstlich veranlassten Wege, bei denen keine längere Distanz überwunden werden muss, also wenn Sie z.B. einen Termin eine Straße weiter wahrnehmen. Der Dienstgang wird grundsätzlich nicht als Arbeitszeit gewertet. Ab wann sich der Dienstgang zur Dienstreise umwandelt, ist gesetzlich nicht geregelt und führt daher immer wieder zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Flexibles Arbeiten
Homeoffice
Ein Bereich, der gerade durch die Covid-19 Pandemie enorm an Bedeutung gewonnen hat, ist das Homeoffice. Immer mehr Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, von zu Hause aus ihre beruflichen Tätigkeiten auszuüben. Jedoch ist noch weitgehend unklar, inwieweit das Homeoffice gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Zwar ist ein großer Vorteil für den Arbeitnehmer die hohe Flexibilität, doch genau das ist auch der Knackpunkt. Die Arbeitszeit darf maximal acht Stunden, in Ausnahmefällen zehn Stunden betragen. Danach steht dem Arbeitnehmer eine Ruhezeit von mind. elf Stunden zu. Wird ein Teil der Arbeit morgens erledigt und der Rest abends abgearbeitet, um einen freien Nachmittag zu genießen, könnte dies unter Umständen gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen.
Gleitzeit
Auch die Gleitzeit verhilft Arbeitnehmern zu einer flexibleren Gestaltung des Arbeitstages. Der Arbeitgeber schreibt hierbei keine festen Zeiten vor, sondern gibt lediglich einen Zeitrahmen vor, wann die Arbeitnehmer die Arbeit ausführen sollen. Beispielsweise wird festgelegt, dass die Arbeit zwischen 7:00 und 10:00 Uhr morgens begonnen und zwischen 16:00 und 19:00 Uhr beendet werden darf.
Arbeitszeitkonto bei flexibler Arbeitszeit
Mit der Gleitzeit ist oftmals ein Arbeitszeitkonto verknüpft. Hierbei werden alle Arbeitsstunden des Arbeitnehmers zusammengerechnet und die Plus- oder Minusstunden vermerkt. Zu viel geleistete Arbeitsstunden können dann dafür verwendet werden, an einem anderen Tag früher Feierabend zu machen. Allerdings muss im Arbeitsvertrag genau geregelt sein, wie viele Überstunden angesammelt werden dürfen und wie sie abgebaut werden.
Arbeitszeitkonto für längere Arbeitspausen
Ein Arbeitszeitkonto (AZK) dient dazu, Überstunden über einen längeren Zeitraum zu sammeln, um sich damit in Zukunft eine Auszeit vom Job zu ermöglichen. Hat der Arbeitnehmer genug Plusstunden geleistet, kann er während der Freistellung weiterhin bezahlt werden. Interessant ist dies vor allem für Personen, die ein Sabbatical in Betracht ziehen. Aber auch freiwillige Fortbildungsmaßnahmen oder eine bezahlte Freistellung während der Elternzeit sind Anreize für ein Arbeitszeitkonto.