Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

Anstelle einer Kündigung wird mit dem Arbeitgeber häufig ein Aufhebungsvertrag vereinbart. Darin werden die Rahmenbedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Wir erklären Ihnen, was sie bei einem Aufhebungsvertrag beachten müssen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem vereinbarten Datum beendet. Dabei müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den Wunsch haben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Gemeinsam werden die Rahmenbedingungen für die Beendigung verhandelt.

Unterschied zur Kündigung

Bei der Kündigung will in der Regel nur eine der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis beenden, wohingegen beim Aufhebungsvertrag beide Seiten den Wunsch nach Beendigung haben.

Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag

Kündigung

Einseitige Erklärung,d.h. andere Partei muss nicht einverstanden sein.

Kündigungsfristen und Schutzvorschriften müssen eingehalten werden.

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Aufhebungsvertrag

Geht von beiden Seiten aus, d.h. auch nur mit beiderseitigem Einverständnis möglich.

Keine Kündigungsfristen oder Schutzvorschriften.

Unterschied zum Abwicklungsvertrag

Mit einem Abwicklungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern die Folgen einer bereits erfolgten Kündigung geregelt. Das bedeutet, dass erst die Beendigung erfolgt sein muss und anschließend verhandelt wird.

Im Gegensatz dazu wird mit einem Aufhebungsvertrag sowohl das Arbeitsverhältnis beendet als auch die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum letzten Arbeitstag geregelt.

Wann macht ein Aufhebungsvertrag Sinn?

Im Aufhebungsvertrag wird vereinbart, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Kündigungsfrist muss hierbei nicht beachtet werden. Aus diesem Grund kommt ein Aufhebungsvertrag vor allem dann in Betracht, wenn

 

  • das Arbeitsverhältnis früher beendet werden soll, z.B. um schneller einen neuen Job anzufangen
  • eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung vermieden werden soll
  • betriebsbedingte Kündigungen drohen
  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entlassen will, aber keinen Kündigungsgrund hat

WEr schlägt einen Aufhebungsvertrag vor?

Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bitten. Doch auch der Arbeitgeber selbst kann einen Aufhebungsvertrag vorschlagen. Dabei spielen einzig die Umstände, warum das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, eine große Rolle. Der Wunsch, das Arbeitsverhältnis zu beenden muss auf beiden Seiten gegeben sein, egal von wem der Vorschlag kommt. In keinem Fall darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer drängen, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.

Was regelt der Aufhebungsvertrag?

Im Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wird. Kündigungsfristen bleiben hierbei außer Acht. Im Vertrag selbst werden die Modalitäten der Beendigung festgehalten, die ebenfalls verhandelt werden können. Beispielsweise kann im Aufhebungsvertrag eine bestimmte Geldsumme als Abfindung vereinbart werden oder wie das Arbeitszeugnis gestaltet sein soll. Insbesondere muss festgelegt werden, welche Zahlungsansprüche noch gegen den Arbeitgeber bestehen und wann er der Zahlungspflicht nachkommt.

Abfindung

Vorab ist wichtig, dass kein Anspruch auf eine Abfindung besteht! Einzig bei einer betriebsbedingten Kündigung sieht das Kündigungsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung vor. In der Praxis werden Abfindungen aber regelmäßig auch im Aufhebungsvertrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Darin werden die Summe sowie der Zahlungstermin festgehalten. Die Höhe der Abfindung ist reine Verhandlungssache. Ein Anwalt kann Ihnen zu einer höheren Abfindung verhelfen. Wir kennen die Tricks der Arbeitgeber und wissen, wie wir Ihre Position stärken, um für Sie eine höhere Summe auszuhandeln.

Urlaub

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, der Arbeitnehmer aber noch Urlaubstage übrig hat, muss im Aufhebungsvertrag ebenso geregelt werden, wie damit umgegangen wird. Gemeinsam wird festgelegt, wie viele Tage dem Arbeitnehmer noch zustehen und wann der restliche Urlaub genommen werden soll. Möglicherweise kann der Resturlaub aber auch ausgezahlt werden.

Arbeitszeugnis

Auch beim Arbeitszeugnis hat der Arbeitnehmer ein Mitspracherecht. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber wird festgelegt, wie das Arbeitszeugnis aussehen soll und welche Formulierungen gewählt werden. Insbesondere darf der Arbeitnehmer äußern, welche Aspekte seiner Tätigkeit besonders gewürdigt werden sollen.

Arbeitsmaterialien

Im Laufe eines Arbeitsverhältnisses bekommt ein Arbeitnehmer oftmals einige Arbeitsmaterialien gestellt. Darunter zählen z.B. Dienstwagen, Firmenhandy und Firmenlaptop aber auch E-Mail-Konten und deren Zugangsdaten. In den meisten Fällen besteht der Arbeitgeber darauf, dass diese auch wieder zurückgegeben werden.

Doch auch hier gibt es einen Verhandlungsspielraum. Wenn beispielsweise der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen behalten will, können ebenso die Bedingungen dafür verhandelt und im Aufhebungsvertrag niedergeschrieben werden.

Was muss man beim Aufhebungsvertrag beachten?

Mit dem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Daraus folgt, dass die gesetzlichen Vorschriften bzw. die tariflich vereinbarten Regelungen nicht gelten. Aus diesem Grund müssen Sie auf den genauen Inhalt Ihres Aufhebungsvertrags achten, da nur die darin festgelegten Bedingungen greifen. Der Arbeitgeber wird sich an seine Fachberater wenden und die günstigste Strategie ausarbeiten. In vielen Fällen ist daher ein fachkundiger Anwalt sehr hilfreich. Wir stehen Ihnen in allen Punkten beratend zur Seite und können Ihre Chancen realistisch einschätzen. Wir weisen Sie auf mögliche Nachteile hin und können sachlich mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln, um das Beste für Sie herauszuholen. Außerdem kennen wir die Tricks der Arbeitgeber und wissen geschickt damit umzugehen.

Finanzielle Aspekte

Wichtig zu beachten ist, dass eine Sperrung für das Arbeitslosengeld I drohen könnte. Die Agentur für Arbeit wird eine solche Sperre immer dann verhängen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag früher beendet wird, als die gesetzliche Kündigungsfrist vorgibt. Die Sperre gilt dann solange bis die gesetzliche Kündigungsfrist abläuft. Für Renten- und Krankenkassenbeiträge wird die Agentur für Arbeit aber trotzdem aufkommen.

Des Weiteren sollte dringend darauf geachtet werden, ob die im Vertrag vereinbarte Abfindung brutto oder netto gezahlt wird. Damit Sie keinen Nachteil erleiden, sollte im Vertrag konkret festgehalten sein, dass Sie den gesamten Betrag netto erhalten und Lohnsteuer und sonstige Abgaben vom

Anrechnung der Abfindung

Wird eine Abfindung ausgezahlt, wird die Agentur für Arbeit einen Teil davon anrechnen. Dies ist abhängig vom Alter des Arbeitnehmers sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Höhe des Abzugs ist in § 158 Abs. 2 SGB III (drittes Buch des Sozialgesetzbuches) geregelt. Eine Übersichtstabelle dazu finden Sie unter Abfindung.

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Für Arbeitnehmer können weitreichende Nachteile drohen, wenn sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben, wie z.B. die Sperrung für das ALG I. Auf diese Nachteile muss der Arbeitgeber allerdings hinweisen, da er sich sonst schadensersatzpflichtig macht.

Vor- und Nachteile beim Aufhebungsvertrag

Wir haben in einer Übersicht die Vor- und Nachteile des Arbeitsvertrages für den Arbeitnehmer zusammengefasst:

Vorteile

  • Jobwechsel schneller möglich
  • Großer Verhandlungsspielraum, z.B. bei Vereinbarung einer Abfindung
  • Mitbestimmungsrecht, wie das Arbeitsverhältnis enden soll
  • Verhindern einer Kündigung

Nachteile

  • kein Schutz durch gesetzlichen oder tariflichen Regelungen
  • Betriebsrat muss nicht hinzugezogen werden
  • Kein Kündigungsschutz für Schwangere oder Schwerbehinderte
  • Sperrung für Arbeitslosengeld möglich