Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht

Laut Statistik wird jeder vierte Mensch im Laufe seines Arbeitslebens wenigstens einmal und zumindest vorübergehend berufsunfähig. Viele sorgen für diesen Fall vor, indem sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Diese leistet im Versicherungsfall eine monatliche Rente an den Versicherten, damit dieser nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommt. Gezahlt wird solange, bis der Versicherungsnehmer seine Arbeit wieder aufnehmen kann, die gesetzliche Rentenzahlung eingreift oder die Vertragslaufzeit beendet ist. Zumindest ist das der Idealfall. Oftmals gibt es aber erhebliche Probleme mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Viele Versicherungsnehmer haben damit zu kämpfen, dass ihre Versicherung nicht zahlen will.

Warum die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt

Immer wieder kommt es dazu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung verweigert. Als Grund wird angegeben, dass

  • bei Vertragsabschluss falsche Angaben zu den Gesundheitsfragen gemacht wurden
  • keine echte Berufsunfähigkeit vorliege
  • andere Berufstätigkeiten zur Verfügung stünden
  • ein Risikoausschluss greife

Was also tun, wenn die Versicherung nicht zahlen will? Wir haben gute Nachrichten für Sie: Nur weil die Versicherung zunächst die Zahlung ablehnt, heißt das noch lange nicht, dass Sie auch tatsächlich leer ausgehen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Versicherung auch das macht, wofür sie zuständig ist. Und das ist nun mal einfach, Geldleistung zu erbringen.

Wann die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen muss

Ist der Versicherte nicht fähig, seinen Beruf weiter auszuüben, muss die Berufsunfähigkeitsversicherung in aller Regel Zahlung leisten. Wann eine solche Unfähigkeit zur Berufsausübung vorliegt, ist bei älteren Versicherungsverträgen den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Danach ist die Leistung der Versicherung abhängig von verschiedenen Graden der Invalidität des Versicherten, wohingegen sich in neueren Verträgen folgende Definition durchgesetzt hat:

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft zu mind. 50 % außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.

Zu klären sind demnach der zuletzt ausgeübte Beruf und ob der Versicherungsnehmer zu 50 % außerstande ist, diesen weiter auszuüben. Schließlich müssen die Einschränkungen auch voraussichtlich von Dauer sein.

Zuletzt ausgeübter Beruf

Hierbei handelt es sich um den zuletzt tatsächlich ausgeübten Beruf, d.h. weder der ursprünglich erlernte noch der im Versicherungsvertrag angegebene Beruf spielen hier eine Rolle. Es kommt alleine darauf an, welche Tätigkeit zuletzt konkret ausgeübt worden ist. Vorgelegt werden muss eine genaue Arbeitsbeschreibung, welcher die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang, Häufigkeit und deren Anforderungen an die Leistungsfähigkeit zu entnehmen sind.

Probleme ergeben sich bei Personen, die während der Ausbildung oder Studium bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben und die an die Ausbildung/Studium anschließende Berufsausübung unmöglich wird. Ebenso bereiten solche Fälle Schwierigkeiten, in denen eine fortschreitende Krankheit oder Kräfteverfall nur nach und nach die Berufsausübung einschränkt. Oder aber der Versicherte leidet bereits an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die erst später zur Berufsunfähigkeit führen, nimmt zuvor aber schon eine weniger belastende und dafür auch schlechter vergütete Stelle an.

Die Berufsausübung muss darüber hinaus wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall unmöglich sein. Hierbei stellen sich zwei Fragen: Wann sind Selbstständige eigentlich berufsunfähig? Und was ist mit psychischen Beschwerden?

Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen

Selbstständige, die in ihrem eigenen Unternehmen mitarbeiten, erhalten von den Versicherungen als Grund für die Ablehnung oftmals, dass ihnen eine Umorganisation des Betriebes möglich und zumutbar sei. Tatsächlich steht Unternehmern ein Weisungsrecht zu, weshalb sie Tätigkeiten problemlos auf Mitarbeiter übertragen können. Daraus folgt, dass prinzipiell alle zuvor selbst ausgeführten Aufgaben theoretisch anderen Personen zugewiesen werden können. Sofern dies auch noch ohne nennenswerte Einkommenseinbuße möglich und zumutbar ist, liegt regelmäßig keine Berufsunfähigkeit vor.

Doch auch hier gibt es Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Zulässigerweise kann verlangt werden, die berufliche Tätigkeit von körperlicher Anstrengung zu eher kaufmännischen bzw. leitenden Arbeiten zu wechseln. Dazu muss der Betroffene allerdings auch fähig sein, zudem muss es zumutbar und von der Sache her möglich sein. Um das zu beurteilen muss eine Gesamtschau der Tätigkeitsfelder vorgenommen werden, die dem Versicherten nach einer betrieblich sinnvollen Umorganisation noch verbleiben. Im Ergebnis dürfen keine wirtschaftlich unsinnigen Maßnahmen verbleiben oder gar eine wesentliche Änderung des Betriebes drohen. Letztlich handelt es sich hier immer um Einzelfallentscheidungen, weshalb Sie nicht zögern sollten, einen Anwalt zu kontaktieren. Wir nehmen eine sorgfältige Prüfung vor, ob Ihre Versicherung eine solche Umorganisation von Ihnen verlangen kann.

Berufsunfähigkeit bei Burn-Out und Depression

Ein Nachweis für psychische Leiden ist leider viel schwieriger zu erbringen als einer für körperliche Beeinträchtigungen. Nicht selten verweigert die Berufsunfähigkeits-versicherung daher die Leistung bei seelischem Leid wie z.B. Burn-Out oder Depressionen. Hinzu kommt, dass die Symptome von Burn-Out oft nicht als Krankheit eingestuft werden. Wir sind überzeugt, dass psychische Beschwerden mindestens genauso belastend sein können wie körperliche Beeinträchtigungen. Sie erschweren sowohl den Alltag als auch die Berufsausübung. Aus diesem Grund setzen wir uns auch bei Depressionen, Burn-Out etc. für Ihre Rechte ein, zumal diese Leiden häufig der von den Versicherungen verwendeten Definition von Krankheit entsprechen. Doch auch hier handelt es sich immer um individuelle Entscheidungen. Wir haben für Sie ein offenes Ohr und übernehmen für Sie die Streitigkeiten mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Voraussichtlich dauernde, mind. 50 % Berufsunfähigkeit

In den meisten Fällen zweifeln die Versicherungen am Vorliegen einer voraussichtlich dauernden, mindestens 50 %igen Berufsunfähigkeit. Bei der Ermittlung des Grades der Berufsunfähigkeit sind neben der medizinischen Beurteilung ebenfalls die konkreten Tätigkeiten und deren Gewicht im Betrieb relevante Faktoren.

Oft ist auch streitig, ob von einer Dauerhaftigkeit die Rede sein kann, d.h. ob die medizinische Prognose tatsächlich keine Besserung in absehbarer Zeit erwarten lässt. Die Rechtsprechung hat hierfür einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren festgelegt. Entscheidend ist der medizinische Wissensstand zu Beginn der Berufsunfähigkeit.

Bin ich verpflichtet, einem anderen Beruf nachzugehen?

Die Zahlung wird seitens der Versicherung häufig auch mit dem Argument verweigert, dass der Versicherungsnehmer eine andere, vergleichbare Tätigkeit (sog. Verweistätigkeit) ausüben könne und daher keine echte Berufsunfähigkeit bestehe. Sie verweist den Betroffenen demnach auf eine vergleichbare berufliche Tätigkeit. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig, hat aber auch Grenzen.

Keine deutlich höheren/geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten nötig
Vergütung muss ähnlich hoch sein
Wertschätzung darf nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken

Tätigkeit, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherungsnehmers entspricht

Die Verweistätigkeit darf dem Versicherungsnehmer keine höheren Kenntnisse und Fähigkeiten abverlangen, als sie bei ihm nach seiner Ausbildung und Erfahrung zu erwarten sind. Der Betroffene muss die neuen beruflichen Aufgaben mit seinem aktuellen Erfahrungsschatz und Wissenstand tatsächlich ausüben können. Somit entfällt die Pflicht, eine andere Tätigkeit aufzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Anforderungen dafür nicht erfüllt. Dabei kommt es nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die man bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erworben hat. Zukünftige Qualifikationen, z.B. durch mögliche Umschulung, spielen hierbei keine Rolle.

Keine Verweisung bei deutlich schlechterer Vergütung

Wird die Verweistätigkeit deutlich schlechter vergütet, entfällt ebenfalls die Pflicht, der alternativen Tätigkeit nachzugehen. Da die Vergütung je nach Berufsfeld und Unternehmen sehr unterschiedlich sein kann, gibt es keine bestimmten Grenzen, sondern bedarf immer eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich gilt aber, je höher das ursprüngliche Einkommen war, desto höher kann die Minderung des zukünftigen Einkommens sein. Die Gerichte akzeptieren bei durchschnittlichen bis hohen Einkommen regelmäßig eine Minderung des Bruttoeinkommens um 20-25 %. Im Gegensatz dazu kann bei sehr niedrigen Einkommen schon eine kleine Differenz unzumutbar sein, da es auf jeden Cent ankommt. Um das bisherige Einkommen zu ermitteln, wird auf den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit abgestellt. Bei Selbstständigen kommt es auf das Einkommen im letzten repräsentativen Zeitraum an, z.B. das letzte Geschäftsjahr.

Keine Verweisung bei sozialem Abstieg

Mit der Aufnahme der vergleichbaren, beruflichen Tätigkeit darf kein sozialer Abstieg verbunden sein, da sonst die Verweisung ausgeschlossen ist. Somit muss zunächst die Wertschätzung einer Tätigkeit bestimmt werden. Im nächsten Schritt muss dann der Vergleichsberuf der bisherigen Lebensstellung gegenübergestellt werden. Das Einkommen spielt hierbei nur eine untergeordnete Rolle, vielmehr wird die soziale Stellung sowie das Ansehen der Öffentlichkeit betrachtet. Regelmäßig genießen solche Berufe ein höheres Ansehen, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit erfordern. Einfluss haben z.B. folgende Faktoren:

Entscheidungsbefugnisse über Personal, Geld oder Sachwerte

Vorgesetztenfunktion

Gesteigerte Schweigepflichten

Selbstständige werden gerne auf die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit verwiesen. Dies ist zwar nicht generell unzumutbar, darf aber auch nicht grenzenlos verlangt werden. Letztlich handelt es sich hierbei um schwierige Einzelfallentscheidungen, weswegen Sie sich anwaltlichen Rat einholen sollten.

Warum sich ein Anwalt lohnt

Bis Sie zum ersten Mal Geld von Ihrer Versicherung sehen, ist es meist ein langer und steiniger Weg. Oftmals sieht man in seiner Versicherung auch keinen Ansprechpartner auf Augenhöhe, dem man bedenkenlos Vertrauen schenken kann, da jederzeit die Angst mitspielt, seine Ansprüche zu verlieren. Hier sollten Sie uns mit ins Boot holen. Wir stehen Ihnen unterstützend zur Seite und nehmen Ihnen den Ärger mit Ihrer Versicherung ab. Außerdem kümmern wir uns um eine zügige Abwicklung und achten darauf, dass mögliche Fristen eingehalten werden.

Berufsunfähigkeitsrente beantragen

Wird eine Person berufsunfähig, erhält sie die Leistungen der Versicherung leider nicht automatisch. Es muss ein ausführlicher Antrag auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ausgefüllt werden. Dieser ist mehrere Seiten lang und verlangt die lückenlose Dokumentation des Versicherungsfalls. Angegeben werden müssen u.a. die Beschreibung der Ursache für die Berufsunfähigkeit, eine genaue Aufstellung der beruflichen Tätigkeit sowie die zeitlichen Abläufe im Arbeitsalltag. Zusätzlich müssen Arztberichte beigefügt werden, worin die Berufsunfähigkeit festgestellt werden muss. Dabei dürfen dem Versicherten keine Fehler unterlaufen, denn für die Versicherungsgesellschaften geht es um sehr viel Geld. Daher werden die Anträge sehr genau geprüft und jede Unstimmigkeit bemängelt. Die besten Chancen, schnell zu Ihrem Geld zu kommen, haben Sie, wenn Sie sich bereits beim Ausfüllen des Antrags um juristische Unterstützung kümmern. Wir können Ihnen sagen, worauf Sie besonders achten müssen und sorgen dafür, dass Ihr Antrag wasserdicht ist.

Die Zahlung wurde bereits verweigert

Sie haben den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente bereits ausgefüllt und abgeschickt, doch nun kam die Ablehnung durch die Versicherung? Auch dies stellt kein Problem für uns dar. Schildern Sie uns Ihren Sachverhalt und lassen Sie Ihre Unterlagen von uns prüfen. In vielen Fällen können wir immer noch erfolgreich gegen den Versicherer und die Ablehnung der Leistungsübernahme vorgehen.

Weitere Informationen und Checklisten für den BU-Leistungsfall finden Sie beim BU-Expertenservice.