Sobald Flüge sich verspäten oder sogar ausfallen, sehen sich Verbraucher oft gezwungen, ihre gesamten Urlaubspläne anzupassen oder gar aufzugeben. Die gute Nachricht: Als Betroffener haben Sie unter Umständen einen Entschädigungsanspruch auf bis zu 600 Euro. Die europäische „Fluggastrechte-Verordnung“ vom 11. Februar 2004 (EG Nr. 261/2004) gibt Verbrauchern Rechte auf Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichsleistungen, wenn Ihr Flug annulliert wurde oder sich verspätet hat. Die Fluggastrechte der Verordnung werden in diesem Beitrag vorgestellt.

Wann gilt die Fluggastrechte-Verordnung?

Als Betroffener können Sie von den Rechten der Verordnung nur Gebrauch machen, wenn Ihr Flug von deren Anwendungsbereich umfasst ist. Das ist der Fall, wenn der Flug von einem Flughafen innerhalb der EU abgeht. Und zwar unabhängig davon, wo die Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Für Flüge außerhalb der EU gilt die Verordnung nur, wenn der Zielflughafen in der EU liegt und die Beförderung von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz in der EU hat

Ansprüche auf Unterstützungsleistungen

Kann der Fluggast nicht befördert werden, da sein Flug überbucht oder annulliert worden ist, besteht ein Anspruch auf Unterstützungsleistung. Betroffene können zwischen einer Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder einer Erstattung des bezahlten Reispreises alternativ wählen.

Ansprüche auf Betreuungsleistungen

Müssen Betroffene länger wegen Verspätung des Flugs am Flughafen verweilen, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungsgetränke anzubieten und den Gästen kostenlose Telefongespräche oder Telefaxe zu ermöglichen. Bei Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km innerhalb der EU gilt dies ab einer Verzögerung um mindestens drei Stunden. Bei Flügen mit weniger als 1500 km Entfernung ab zwei Stunden und bei Flügen über 3500 km ab vier Stunden Verzögerung.

Anspruch auf Ausgleichsleistung

Die Fluggastrechte-Verordnung gibt weiterhin das Recht auf Ausgleichsleistungen, wenn Ihr Flug sich verspätet hat oder annulliert wurde.

Annullierung

Sollte der Flug gänzlich gestrichen werden, haben Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigungspauschale. Die Verordnung bezeichnet diese Ansprüche als Ausgleichsleistung. Diese pauschalisierten Entschädigungen richten sich nach der Entfernung des gebuchten Flugs.

Entfernung bis zu 1500 km:

250 Euro

Entfernung 1500 km – 3.500 km:

400 Euro

Entfernung über 3.500 km:

600 Euro

Die Höhe der Ausgleichsleistung kann sich um bis zu 50% verringern, soweit sich der Fluggast für einen alternativen Flug entscheidet. Die Summe kann je nach Entfernung der Reiseziele und der Verspätung am Zielflughafen bei der alternativen Beförderung variieren.

Kein Anspruch besteht, wenn die Fluggesellschaft Betroffene bereits mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug von der Annullierung informiert hat. Mehrkosten bei einer Ersatzbuchung können Fluggäste jedoch grundsätzlich als Schadensersatz geltend machen.

Benachrichtigt die Fluggesellschaft die Betroffenen zwischen 7 und 14 Tage im Voraus, können sie eine Entschädigung nur verlangen, wenn ihnen kein ausreichender Ersatzflug angeboten wurde. Der Ersatzflug muss höchstens zwei Stunden vorher abfliegen und höchstens vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit ankommen.

Bei einer Mitteilung von weniger als 7 Tagen im Voraus, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn der angebotene Ersatzflug höchstens eine Stunde früher abfliegt und maximal zwei Stunden später als geplant ankommt

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Verspätung

Diese Ausgleichsleistungen bestehen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch für Verspätungen. Ein Anspruch auf Entschädigung kommt ab einer Verspätung von 3 Stunden am Zielflughafen in Betracht. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Entfernung des Flugs.

Entfernung bis zu 1500 km:

250 Euro

Entfernung 1500 km – 3500 km:

400 Euro

Entfernung über 3.500 km:

600 Euro

Kein Anspruch bei außergewöhnlichen Umständen

Wenn der Grund für die Annullierung oder Verspätung des Flugs außerhalb der Kontrolle des Flugunternehmens liegt, besteht kein Entschädigungsanspruch. Solche Umstände sind etwa Wetterbedingungen, politische Instabilität der Ankunftsregion oder etwa Pandemierestriktionen zur Einreise.

Erstattung des Flugpreises

Betroffenen steht es frei vom Beförderungsvertrag nach nationalem Recht zurückzutreten und den Flugpreis zurückzuverlangen. Diese Möglichkeit besteht ab einer Verspätung des Abfluges von 5 Stunden. Durch Erklärung des Rücktritts an einem Zwischenstopp, haben Betroffene einen Anspruch auf Rückbeförderung an den ersten Abflughafen. Eine Ausgleichsleistung können Fluggäste darüber hinaus jedoch nicht verlangen. Dafür müsste der Fluggast tatsächlich an Bord des verspäteten Flugs gewesen und verzögert befördert worden sein. Daneben ist jedoch die Geltendmachung von Schadensersatz für Mehrkosten möglich, wenn das Beförderungsunternehmen die Verspätung verschuldet hat. Dieses Verschulden wird grundsätzlich gesetzlich vermutet.

Möglichkeiten für Betroffene

Als Betroffener stehen Ihnen Ansprüche bei Verspätung oder Annullierung Ihres Flugs zu. Sie können eine pauschale Entschädigung, Verpflegung, einen Telefonanruf oder Fax oder einen Ersatzflug verlangen. Daneben steht Ihnen die Möglichkeit des Rücktritts zur Verfügung.

Besonderheiten ergeben sich, wenn Sie den Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben. Für Ansprüche gegen den Reiseveranstalter müssen Sie zeitig die Verspätung oder Annullierung mitteilen. Eine Verspätung oder Annullierung ist ein Mangel in der Reiseleistung des Unternehmers. Es ist möglich, einen Teil des gezahlten Reisepreises zu mindern und erstattet zu erhalten. Verspätungen des Flugs rechtfertigen einen Rücktritt vom Pauschalreisevertrag meist nicht. Genaueres hierzu lesen Sie in unserem Beitrag „Minderung und Erstattung des Reisepreises“. Gerne beraten wir Sie auch persönlich und unterstützen Sie in der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter