Kündigung durch Arbeitgeber
So wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen kann, kann auch der Arbeitgeber den Entschluss äußern, die Zusammenarbeit nicht weiter fortsetzen zu wollen. Für den Arbeitnehmer stellt dies natürlich eine deutlich unangenehmere Situation dar, denn er verliert nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern auch seine bisherige Lebensgrundlage. Doch auch emotional stellt es oftmals ein belastendes Ereignis dar.
Vom Arbeitgeber gekündigt – Was jetzt?
Zuallererst gilt es für den Arbeitnehmer Ruhe zu bewahren und die Kündigung sachlich hinzunehmen. Auch das weitere Vorgehen will gut überlegt sein. In erster Linie sollte die Agentur für Arbeit über die Kündigung informiert werden, um keine Ansprüche zu verlieren. Weiterhin empfiehlt es sich, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Wir können Sie über alle Vorgehensweisen aufklären, die Ihnen zur Verfügung stehen und Sie individuell zu Ihrer Situation beraten. Denn nicht immer ist eine Kündigung auch rechtens oder gar wirksam. Außerdem sollte auch die Option in Betracht gezogen werden, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Wir erarbeiten die beste Lösung für Sie und stehen Ihnen als starker Partner unterstützend zur Seite.
Kündigungsschutzklage bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Im ersten Moment mag der Klageweg abschreckend erscheinen. Und vorab: wir werden keinesfalls eine Klage einreichen, wenn Sie das nicht wünschen. Nichtsdestotrotz möchten wir Ihnen die Vorteile einer Kündigungsschutzklage darlegen.
In der Regel soll mit der Kündigungsschutzklage erzielt werden, dass der Arbeitgeber die Kündigung zurückzieht und der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten darf. Doch kann das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach bereits erfolgter Kündigung etwas angespannt sein, weswegen die Kündigungsschutzklage in der Praxis häufig mit einem Vergleich endet: Zwar wird das Arbeitsverhältnis trotzdem beendet, dafür erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung. Zu beachten ist, dass die Kündigungsschutzklage jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Gericht eingereicht werden muss.
Wann ist die Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam?
Damit der Arbeitnehmer wirksam gekündigt werden kann, müssen einige Voraussetzungen eingehalten werden:
1. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer schriftlich zugegangen sein.
2. Die Fristen aus dem Arbeitsvertrag/ die gesetzlichen Fristen wurden eingehalten.
3. Es liegt ein ordnungsgemäßer Grund vor, warum der Arbeitnehmer gekündigt wird.
4. Oftmals ist auch eine vorherige Abmahnung nötig.
Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber laut Gesetz einhalten muss, sind strenger als jene, die eingehalten werden müssen, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt. Denn je länger der Arbeitnehmer im Unternehmen angestellt war, desto länger ist auch die Kündigungsfrist. Wir haben Ihnen die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber zusammengefasst:
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist für den Arbeitgeber |
bis 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag |
7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats |
2 Jahre | 1 Monat zum Ende des Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monate zum Ende des Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Falls Sie Bedenken haben, ob bei Ihrer Kündigung die gesetzlichen Fristen eingehalten wurden, können Sie sich an uns wenden. Nutzen Sie unser kostenfreies Erstgespräch und lassen Sie sich die Kündigungsfristen von unseren Experten für Arbeitsrecht erklären.
Kündigung durch den Arbeitgeber – So verhält man sich nach der Kündigung am Arbeitsplatz
Es ist gut verständlich, dass die Motivation des Arbeitnehmers durch die Kündigung nicht mehr so groß ist, wie zu Beginn. Dennoch besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort, weswegen Sie weiterhin normal zur Arbeit erscheinen müssen. Bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gelten sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber die gleichen Rechte und Pflichten wie vor der Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber Verständnis dafür aufbringen, dass Sie Vorstellungsgespräche führen müssen. Demzufolge hat er Sie dafür auch freizustellen, sofern der Arbeitgeber frühzeitig informiert wurde.
In manchen Fällen werden Arbeitnehmer mit der Kündigung von der Arbeit freigestellt. Ist das der Fall, muss der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Jedoch kann die Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen auch widerrufen werden.
Kündigung durch den Arbeitgeber – Arbeitslosengeld
Damit die Agentur für Arbeit keine Sperren oder Kürzungen des Arbeitslosengeldes verhängt, sollte sie unverzüglich von der Kündigung erfahren. Unverzüglich bedeutet, dass innerhalb von drei Tagen seit Kenntnis der zukünftigen Arbeitslosigkeit eine Mitteilung an die Agentur erfolgen muss. Beträgt die Kündigungsfrist mehr als drei Monate, muss der Arbeitnehmer sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden. Die Meldung als arbeitssuchend kann schriftlich, via Internet, telefonisch oder persönlich ergehen. Wichtig: Sie müssen sich zuerst arbeitslos melden, bevor Arbeitslosengeld gezahlt werden kann.