In der Fahrerlaubnisverordnung ist geregelt, dass die Anordnung einer MPU zwingend ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr geführt wurde (§ 13 Nr. 2 lit. c FeV). Doch auch bei einem geringeren Promillewert kann eine MPU angeordnet werden, wie das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden hat (BVerwG 3 C 3.20, Urteil vom 17.03.2021).
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle dazu aufgefordert, einen Alkoholtest durchzuführen, da die Polizisten einen Alkoholgeruch bemerkten. Die spätere Blutprobe ergab einen Wert von 1,3 Promille. Aufgrund dessen wurde ihm in einem strafgerichtlichen Verfahren die Fahrerlaubnis entzogen. Als er nach Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte die Behörde die Vorlage eines MPU-Gutachtens. Dem kam der Autofahrer jedoch nicht nach, sodass sein Antrag abgelehnt wurde. Dagegen reichte der Autofahrer Klage ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun Klarheit geschaffen: Liegt bei einem Ersttäter der Blutalkoholwert zwischen 1,1 und 1,6 Promille, kann eine MPU auch dann verlangt werden, wenn weitere Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Solche Tatsachen können auch fehlende Ausfallerscheinungen sein, wie es hier der Fall war. Denn nach Angaben im Strafverfahren war der Fahrer selbst über den hohen Promillewert überrascht und hat sich nicht betrunken gefühlt.