Grundsätzliches zum Urlaub
Das Urlaubsrecht ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und europarechtlich geprägt. Der Anspruch auf Urlaub muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich in natura gewährt werden. Der Arbeitnehmer hat damit im Regelfall einen Anspruch auf Urlaubszeit, unabhängig von der Auslastung des Arbeitgebers. Lediglich die Modalitäten des Urlaubs, wie etwa ununterbrochene Dauer oder Zeitpunkt des Urlaubs, müssen gegebenenfalls mit dringenden Bedürfnissen des Betriebs abgestimmt werden.
Allerdings
muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch vom Arbeitgeber verlangen. Er kann ihn sich nicht einfach eigenmächtig nehmen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer jedoch unterrichten und auf die rechtlichen Folgen hinweisen, wenn der Urlaub nicht verlangt wird. Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich in die Lage versetzt werden, sich die Urlaubstage zu nehmen. Unterlässt oder vergisst der Arbeitgeber diese Aufforderung, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich weiter bestehen.
Kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann verbleibender Urlaub nicht mehr in natura genommen werden, so besteht in solchen Fällen grundsätzlich ein sog. Abgeltungsanspruch, also ein finanzieller Ausgleichsanspruch.
Der EuGH urteilte jedoch, dass die Frist für die Verjährung des Abgeltungsanspruches für nicht genommenen Urlaub nur bzw. erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die rechtlichen Folgen des nicht genommenen Urlaubs informiert hat. Inhalt dieser Aufklärungspflicht ist also nicht nur, dass ein Urlaubsanspruch verfallen kann, sondern auch, dass ein möglicher Abgeltungsanspruch nach drei Jahren verjährt.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne entsprechenden Hinweis keinen Urlaub anbietet, bleibt der Urlaubs- oder Abgeltungsanspruch bestehen! Den Arbeitgeber trifft damit eine Mitwirkungsobliegenheit, die er notfalls sogar beweisen muss.
Der EuGH hat seine Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch weiter arbeitnehmerfreundlich fortgeführt. Durch die europarechtliche Prägung des deutschen Urlaubsrechts wird auch das deutsche Recht immer weiter in diese Richtung fortentwickelt. Denn das deutsche Urlaubsgesetz muss nun dem Urteil des EuGH entsprechend ausgelegt und von den Arbeitsgerichten angewendet werden.
Die Entscheidung bedeutet für viele Beschäftigte und Unternehmen eine erneute Auseinandersetzung mit Abgeltungsansprüchen. Vor dem Hintergrund des europäischen Rechts, ist es möglich, dass viele Abgeltungsansprüche noch gefordert werden können. Ob eine „Abgeltungsanspruchswelle“ die Arbeitgeber trifft, bleibt deshalb jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten. Mit den Entscheidungen des EuGH zum Urlaubsrecht gehen jedoch auch Rechtsunsicherheiten einher, die es von der Praxis zu lösen gilt.
Unsere arbeitsrechtliche Beratung
Die Kanzlei Dr. Meisl RECHTSANWÄLTE ist unter anderem auf das
Arbeitsrecht ausgerichtet. Wir können für Sie Ihren Abgeltungsanspruch durchsetzen.