Jeder Arbeitnehmer hat in Deutschland einen rechtlichen Anspruch auf Urlaub. Diese Zeit soll der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Für den Arbeitgeber kann dies eine Belastung sein, da ihm in dieser Zeit nicht nur die Arbeitskraft des Arbeitnehmers fehlt, sondern auch, weil er weiterhin das Gehalt zahlen muss. Konflikte sind daher vorprogrammiert.

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Katharina Riedl

Rechtsanwältin und Expertin für Arbeitsrecht

Grundsätzliches zum Urlaub

Das Urlaubsrecht ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und europarechtlich geprägt. Der Anspruch auf Urlaub muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich in natura gewährt werden. Der Arbeitnehmer hat damit im Regelfall einen Anspruch auf Urlaubszeit, unabhängig von der Auslastung des Arbeitgebers. Lediglich die Modalitäten des Urlaubs, wie etwa ununterbrochene Dauer oder Zeitpunkt des Urlaubs, müssen gegebenenfalls mit dringenden Bedürfnissen des Betriebs abgestimmt werden.
Allerdings muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch vom Arbeitgeber verlangen. Er kann ihn sich nicht einfach eigenmächtig nehmen.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer jedoch unterrichten und auf die rechtlichen Folgen hinweisen, wenn der Urlaub nicht verlangt wird. Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich in die Lage versetzt werden, sich die Urlaubstage zu nehmen. Unterlässt oder vergisst der Arbeitgeber diese Aufforderung, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich weiter bestehen.
Kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann verbleibender Urlaub nicht mehr in natura genommen werden, so besteht in solchen Fällen grundsätzlich ein sog. Abgeltungsanspruch, also ein finanzieller Ausgleichsanspruch.
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Wollen Sie einen Abgeltungsanspruch arbeitsrechtlich geltend machen? Ihr Arbeitgeber verweigert aber die Zahlung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Entscheidung des EuGH

Der EuGH (europäischer Gerichtshof) musste sich aktuell mit der Verjährung des Abgeltungsanspruches für nicht genommenen Urlaub auseinandersetzen. Dem Urteil lag der Sachverhalt einer ehemaligen Steuerfachangestellten zugrunde. Diese hatte in ihrer Beschäftigung von 1996-2017 ihren Urlaub in vollem Umfang aufgrund der Arbeitsauslastung nicht nehmen können. Als sie 2018 die Abgeltung ihrer noch ausstehenden Urlaubszeit verlangte, berief sich ihr ehemaliger Arbeitgeber auf Verjährung ihrer Ansprüche. 

Der EuGH urteilte jedoch, dass die Frist für die Verjährung des Abgeltungsanspruches für nicht genommenen Urlaub nur bzw. erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die rechtlichen Folgen des nicht genommenen Urlaubs informiert hat. Inhalt dieser Aufklärungspflicht ist also nicht nur, dass ein Urlaubsanspruch verfallen kann, sondern auch, dass ein möglicher Abgeltungsanspruch nach drei Jahren verjährt.
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Prüfen Sie als Betroffener eine Urlaubsaufforderung! Wird auf die rechtlichen Folgen vollständig hingewiesen?
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne entsprechenden Hinweis keinen Urlaub anbietet, bleibt der Urlaubs- oder Abgeltungsanspruch bestehen! Den Arbeitgeber trifft damit eine Mitwirkungsobliegenheit, die er notfalls sogar beweisen muss.

Zukünftige Auswirkungen

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Der EuGH hat seine Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch weiter arbeitnehmerfreundlich fortgeführt. Durch die europarechtliche Prägung des deutschen Urlaubsrechts wird auch das deutsche Recht immer weiter in diese Richtung fortentwickelt. Denn das deutsche Urlaubsgesetz muss nun dem Urteil des EuGH entsprechend ausgelegt und von den Arbeitsgerichten angewendet werden.

Die Entscheidung bedeutet für viele Beschäftigte und Unternehmen eine erneute Auseinandersetzung mit Abgeltungsansprüchen. Vor dem Hintergrund des europäischen Rechts, ist es möglich, dass viele Abgeltungsansprüche noch gefordert werden können. Ob eine „Abgeltungsanspruchswelle“ die Arbeitgeber trifft, bleibt deshalb jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten. Mit den Entscheidungen des EuGH zum Urlaubsrecht gehen jedoch auch Rechtsunsicherheiten einher, die es von der Praxis zu lösen gilt.

Unsere arbeitsrechtliche Beratung

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Sind Sie sich in Ihrer Situation unsicher? Wenden Sie sich gerne in einem kostenlosen Erstgespräch an uns! Zusammen finden wir eine Lösung!
Die Kanzlei Dr. Meisl RECHTSANWÄLTE ist unter anderem auf das Arbeitsrecht ausgerichtet. Wir können für Sie Ihren Abgeltungsanspruch durchsetzen. 

Erfahrungsgemäß fordern Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub nach einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Das Abgeltungsrecht steht damit in einem engen Zusammenhang mit kündigungsrechtlichen Problematiken.

Wir stehen Ihnen auch in solchen Konstellationen zur Seite und beraten Sie gerne im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung und dem rechtlichen Zusammenspiel mit Ihren möglichen Zahlungs- und Ausgleichsansprüchen
Insbesondere Abfindungsansprüche können sich durch urlaubsrechtliche Abgeltungsansprüche erhöhen und bedeuten ein großes rechtliches Druckmittel für Arbeitnehmer. Zwar kann eine gerichtliche Auseinandersetzung gerade im Hinblick auf eine Kündigung unumgänglich sein. Jedoch ändern sich bei Einschaltung eines spezialisierten Rechtanwalts für Arbeitsrecht die Kräfteverhältnisse zugunsten des sonst strukturunterlegenen Arbeitnehmers, sodass eine gute Verhandlungsposition auch für außergerichtliche Lösungen geschaffen wird.
Sollten Sie rechtliche Hilfe in einem arbeitsrechtlichen Konflikt brauchen, zögern Sie nicht und wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen sehr gerne gerichtlich und außergerichtlich weiter. 
Bei uns werden Sie transparent über die Erfolgsaussichten sowie ein mögliches Kostenrisiko aufgeklärt. Die Erstberatung ist für Sie vollständig kostenlos.