VERKEHRSSTRAFRECHT
Was ist Verkehrsstrafrecht?
Schon der Begriff „Verkehrsstrafrecht“ verrät, dass es sich um die Schnittmenge aus Verkehrsrecht und Strafrecht handelt. Das Verkehrsrecht umfasst viele verschiedene Normen, die den alltäglichen Verkehr regeln und Konsequenzen bei Verstößen vorsehen. Dazu gehören etwa die Ordnungswidrigkeiten. Zum Strafrecht gehören alle Straftatbestände des StGB und seinen Nebengesetzen (etwa das BtMG oder WaffG). Die Kombination dieser beiden Rechtsgebiete wird als Verkehrsstrafrecht bezeichnet. Es umfasst alle Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden. Solche Straftaten im Verkehr werden auch Verkehrsdelikte genannt.
Wo ist das Verkehrsstrafrecht geregelt?
Ein eigenes Gesetzbuch für das Verkehrsstrafrecht gibt es nicht. Die meisten Verkehrsdelikte sind allerdings im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Dazu gehören etwa das unerlaubte Entfernen vom Unfallort alias Fahrerflucht (§ 142 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder auch die Nötigung (§ 240 StGB). Vereinzelt sind aber auch Normen in anderen Gesetzen zu finden. Beispielsweise ist im Straßenverkehrsgesetz der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis normiert (§ 21 StVG). Darüber hinaus ist im Pflichtversicherungsgesetz die Strafbarkeit des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung geregelt (§ 6PflVG).
Verkehrsrecht vs. Verkehrsstrafrecht
Nicht nur die Begrifflichkeiten sind unterschiedlich, auch die Inhalte zielen auf verschiedene Dinge ab. Das Verkehrsstrafrecht unterliegt dem Verkehrsrecht, beschäftigt sich aber ausschließlich mit Straftaten. Hierzu zählen beispielsweise das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, die Fahrerflucht oder auch illegale Kraftfahrzeugrennen. Wenn vom Verkehrsrecht die Rede ist, stehen insbesondere die Ordnungswidrigkeiten im Fokus. Als Ordnungswidrigkeit gilt etwa der Rotlichtverstoß oder die Geschwindigkeitsüberschreitung. Aber was ist eigentlich der Unterschied zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten?
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Ein wesentlicher Unterscheid liegt darin, dass die Verwaltungsbehörden nicht verpflichtet sind, bei Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeldverfahren einzuleiten bzw. fortzuführen. Im Gegensatz dazu muss bei Straftaten die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen, wenn allein der Verdacht einer Straftat vorliegt. Darüber hinaus unterscheiden sich die Bereiche wie folgt:
Verfahrensablauf im Verkehrsstrafrecht
Auch der Ablauf ist bei Straftaten anders als Bei Ordnungswidrigkeiten. Erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit, kann der Betroffene diesen entweder akzeptieren oder Einspruch einlegen. Wird Einspruch eingelegt, muss das Amtsgericht über die Angelegenheit entscheiden.
Bei Straftaten gibt es zwei Möglichkeiten: Strafbefehl oder Anklage.
Der Strafbefehl (§ 407StPO)
Bei Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (sog. Vergehen) vorgesehen sind, kann die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Hält das Gericht den Betroffenen für hinreichend tatverdächtig, erlässt es den Strafbefehl (andernfalls lehnt es den Erlass ab). Der Betroffene hat dann zwei Optionen: Akzeptiert er den Strafbefehl, wird er rechtkräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wird jedoch Einspruch eingelegt, kommt es zur Hauptverhandlung vor Gericht.
Die Anklage (§ 199 ff. StPO)
Schwerwiegendere Verkehrsdelikte werden von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht. Mit der Anklageschrift werden die Akten dem Gericht vorgelegt. Sie enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten zugestellt und enthält eine Frist zur Stellungnahme. Das Gericht entscheidet dann, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder ob das Verfahren vorläufig einzustellen ist. Entscheidet sich das Gericht für die Eröffnung des Hauptverfahrens, wird zugleich ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und eine Ladung versandt.
Rechtsfolgen im Verkehrsstrafrecht
Wie bei allgemeinen Straftaten sind auch bei Verkehrsdelikten verschiedene Rechtsfolgen möglich. Zunächst kommt je nach Delikt eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht, deren Umfang in den jeweiligen Normen geregelt ist. Zusätzlich ist ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis möglich. Beim Entzug der Fahrerlaubnis wird eine Sperrfrist festgelegt, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Außerdem kann die Neuerteilung gewissen Bedingungen unterliegen, wie etwa die Erbringung einer MPU. Darüber hinaus erfolgt eine Registrierung der Verkehrsdelikte im Bundeszentralregister (BZR) sowie im Fahreignungsregister (FAER).
Delikte im Verkehrsstrafrecht
Tagtäglich sind wir Menschen im Straßenverkehr unterwegs. Dabei haben es manche eiliger als andere und werden zu sog. Dränglern. Es reicht auch ein Moment der Unachtsamkeit und es kommt zum Unfall, bei dem möglicherweise Personen verletzt werden. Oder die Nerven gehen mit einem durch, sodass man anderen Verkehrsteilnehmern auch mal den Mittelfinger zeigt. Das Spektrum an Verkehrsstraftaten ist weit.
Gefährdung des Straßenverkehrs
Wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) macht sich jemand strafbar, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er dadurch nicht in der Lage ist (z.B. wegen Alkohol oder Drogen) und dadurch andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Doch auch wer sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält (z.B. Vorfahrt missachten, Geisterfahrer) und dadurch andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich strafbar.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) betrifft ausschließlich solche Gefährdungen, die nicht durch die Teilnahme am Straßenverkehr selbst entstehen. Es stellt also Eingriffe von außen unter Strafe, die die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Das kann etwa das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Fahrzeugen/Anlagen oder das Bereiten von Hindernissen sein. Konkrete Beispiele: Verkehrsschilder bemalen oder Steine auf die Autobahn werfen.
Fahrlässige Körperverletzung und Fahrlässige Tötung
Kommt es zum Verkehrsunfall, bei dem eine andere Person verletzt oder getötet wird, wird zunächst von einer Fahrlässigkeit des Unfallverursachers ausgegangen. Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB normiert und sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Als Körperverletzung zählt bereits ein Schleudertrauma. Bei fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB kommt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in Betracht.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 StGB geregelt und wird umgangssprachlich auch Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt. Diese Norm gilt für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Fußgänger und Radfahrer. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. trotz bestehendem Fahrverbot kann als Straftat gemäß § 21 StVG gewertet werden. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Gut zu wissen: Bestraft wird auch, wer als Halter eine andere Person mit seinem Fahrzeug fahren lässt, obwohl diese keine Fahrerlaubnis besitzt bzw. einem Fahrverbot unterliegt.
Trunkenheit im Verkehr
Alkohol am Steuer kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit, als auch eine Straftat sein. Maßgeblich ist der Promillewert: ab 1,1 Promille stellt die Trunkenheitsfahrt unabhängig von Ausfallerscheinungen eine Straftat dar. Doch auch bei einem niedrigeren Promillewert kann eine Straftat vorliegen, wenn z.B. in Schlangenlinien gefahren wird. Werden dabei andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, greift § 315c StGB. Der Straftatbestand des § 316 StGB sieht hierbei eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor, sofern die Tat nicht als Gefährdung des Straßenverkehrs oder des Bahn-/Schiff-/Luftverkehrs verfolgt wird.
Fahren unter Drogeneinfluss
Für das Fahren unter Drogeneinfluss greift ebenfalls § 316 StGB, da dieser auch „andere berauschende Mittel“ vorsieht. Darunter fallen Substanzen wie Kokain, Morphin, Heroin, Haschisch, Cannabisprodukte oder LSD. Aber Achtung: Auch Schlaf- oder Weckmittel können als berauschendes Mittel gelten, wenn sie bei entsprechender Dosierung und Anwendung wie Rauschmittel wirken.
Nötigung oder Beleidigung im Straßenverkehr
Manche Autofahrer haben es eiliger als andere und geben das manchmal auch überdeutlich zu verstehen: durch zu dichtes Auffahren oder Drängeln nötigen sie andere Verkehrsteilnehmer, die Spur freizumachen. Aber auch das Ausbremsen oder Blockieren anderer Verkehrsteilnehmer kann als Nötigung gewertet werden.
Als Beleidigung zählen nicht nur tatsächliche wörtliche Beleidigungen, vielmehr reichen bereits bestimmte abfällige Gesten wie jemandem den Mittelfinger zu zeigen. Aber auch jemandem zu signalisieren, er habe einen Vogel oder sei „plemplem“, ist als Beleidigung ausreichend.
Illegale Kraftfahrzeugrennen
Als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gilt gemäß § 315d StGB einerseits ein tatsächliches Rennen, aber auch ein „Einzelrennen“. Somit macht sich nicht nur strafbar, wer an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen teilnimmt bzw. ein solches ausrichtet oder durchführt, sondern auch ein einzelner Fahrzeugführer, der sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Je nach Gefährdung erhöht sich die Höchstgrenze der Freiheitsstrafe.
Ist Rasen ein Verkehrsdelikt?
Seit 2017 gibt es den § 315d StGB, welcher illegale Kraftfahrzeugrennen explizit unter Strafe stellt. Allerdings sind gemäß dieser Vorschrift nicht nur Autorennen strafbar, sondern auch das bloße Rasen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Wörtlich heißt in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB:
„Wer im Straßenverkehr […] sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtlos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wird darüber hinaus Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. bis zu drei Jahren bei Fahrlässigkeit. Kommt es zum Tod oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Gleiches gilt, wenn bei mehreren Menschen eine Gesundheitsschädigung verursacht wird.
Darum sind wir die Richtigen
Dank unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie zu Ihrem konkreten Fall kompetent und umfangreich beraten. Unsere Schwerpunkte liegen sowohl im Strafrecht als auch im Verkehrsrecht, sodass wir Ihnen als starker Ansprechpartner und Verteidiger zur Seite stehen.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht ist Dr. Meisl die ideale Adresse, wenn es um Delikte des Verkehrsstrafrechts geht. Insbesondere bei Fahrerflucht, Alkohol am Steuer oder illegalen Fahrzeugrennen wird immer konsequenter durchgegriffen. Nicht selten droht infolgedessen der Verlust des Arbeitsplatzes. Daher sollten Sie keinesfalls unüberlegt eine Aussage tätigen! Sprechen Sie am besten vorab mit uns, damit wir gemeinsam ein sinnvolles Vorgehen für Ihren Fall erarbeiten können. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt auf und nutzen Sie unser kostenfreies Erstgespräch, um uns Ihren Fall zu schildern.