Wirtschaftsstrafrecht

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts gibt es ein weites Feld an möglichen Straftaten. Besonders Führungskräfte und Geschäftsführer in Gewerbe- und Wirtschaftsunternehmen sind davon betroffen.

Was ist Wirtschaftsstrafrecht?

Das Wirtschaftsstrafrecht setzt sich aus vielen einzelnen Strafvorschriften zusammen. Die jeweiligen Tatbestände weisen ein enges Verhältnis zum Wirtschaftsleben auf. Ziel ist es, die Wirtschaftskriminalität einzudämmen.

Dabei sind die Straftatbestände nicht nur im Strafgesetzbuch geregelt, sondern finden sich verstreut in vielen verschiedenen Gesetzestexten wieder. Delikte des Wirtschaftsstrafrechts sind beispielsweise auch in folgenden Gesetzen festgeschrieben:

 

      • Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
      • Aktiengesetz (AktG)
      • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
      • Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
      • Patentgesetz (PatG)
      • Abgabenordnung (AO)

Wen betrifft das Wirtschaftsstrafrecht?

Zwar wird in den Medien oft nur über Skandale großer Unternehmen berichtet, das heißt jedoch nicht, dass das Wirtschaftsstrafrecht nur millionenschwere Unternehmen betrifft. Vom Einzelunternehmer bis hin zu Großunternehmen können alle ins Visier der Staatsanwaltschaft rücken, wenn Delikte des Wirtschaftsstrafrechts im Raum stehen. Häufig betroffen sind etwa Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates, Vorstandsmitglieder, Prokuristen, aber auch leitende Mitarbeiter.

Delikte im Wirtschaftsstrafrecht

In der Wirtschaft wird die Grenze zum Illegalen öfter gekreuzt als man denkt. Das liegt daran, dass die Übergänge oft fließend sind. Was noch erlaubt oder was schon verboten ist, bedarf einer genauen Betrachtung des Sachverhalts. Strafrechtlich verfolgt werden u.a. folgende Delikte:

Betrug

Der Grundfall ist in § 263 StGB geregelt. Allerdings gibt es verschiedene Varianten des Betrugs, etwa auch den Computerbetrug, den Subventionsbetrug, den Kapitalanlagebetrug etc., welche jeweils einzeln geregelt sind.

Untreue

Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt. Allgemein ausgedrückt handelt es sich dabei um die Schädigung eines fremden Vermögens, das man betreuen sollte. Dabei muss genau zwischen der strafbaren Untreue und einem erlaubten Risikogeschäft unterschieden werden.

Unterschlagung

Die Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.

Korruptionsdelikte

Als Korruption gilt der Missbrauch seiner Macht- bzw. Vertrauensstellung zum persönlichen Eigennutz. Hierzu zählen die Bestechung und Bestechlichkeit sowie die Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung, die in den §§ 331-334 StGB zu finden sind.

Steuerstrafrecht

Das zentrale Delikt des Steuerstrafrecht ist die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Die Besonderheit ist, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, sofern die Steuerhinterziehung noch nicht von den Behörden entdeckt wurde. Dabei müssen jedoch zahlreiche Aspekte beachtet werden, damit dieses Vorgehen gelingt.

Insolvenzstrafrecht

Hierzu gehört insbesondere die Insolvenzverschleppung. Als Insolvenzverschleppung gilt, wenn der Insolvenzantrag gar nicht/ nicht rechtzeitig/ nicht richtig gestellt wurde (vgl. § 15a Abs. 4 InsO). Der Antrag ist „ohne schuldhaftes Zögern“ zu stellen, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.

Welche Folgen drohen im Wirtschaftsstrafrecht?

Welche Folgen man im Wirtschaftsstrafrecht zu erwarten hat, hängt maßgeblich von dem konkreten Delikt ab, welches im Raum steht. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Im Verlauf der Ermittlungen können ebenso Durchsuchungen der Geschäftsräume und die Beschlagnahme von EDV-Anlagen drohen. Außerdem ist es möglich, dass Konten „eingefroren“ werden. Das alles stellt natürlich auch eine persönliche Belastung dar.

Schwierigkeiten im Wirtschaftsstrafrecht

Die stark wachsende Konkurrenz im wirtschaftlichen Wettbewerb ist für Unternehmer eine Herausforderung. Noch schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn es die Mitstreiter selbst sind, die sich gegenseitig wegen angeblicher oder tatsächlicher Vergehen anzeigen. Ob ein strafbares Verhalten vorliegt, ist oft nicht eindeutig zu beantworten. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht sind die Grenzen fließend, wenn es darum geht, was noch erlaubt und was schon verboten ist. Es lohnt sich, einen Überblick über die Rechtsprechung zu behalten und aktuelle Entscheidungen zu verfolgen. Aus diesem Grund sollten Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lassen.